Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_688/2023
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Advokatin Martina de Roche,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 21. September 2022 (460 21 254).
Sachverhalt
A.
A.________ arbeitete am 13. Oktober 2015 als Maurer auf einer Grossbaustelle in U.________. An jenem Tag war es seine Aufgabe, eine Aussenwand im geplanten Kellergeschoss zu betonieren. Zu diesem Zweck waren Wandschalungen aufgestellt worden, in die später der flüssige Beton eingefüllt werden sollte. Zur Vorbereitung des eigentlichen Betonierens sollten am oberen Ende der Schalungselemente zunächst sog. Betonierbühnen eingehängt werden, d.h. temporäre, an der Wandschalung befestigte Arbeitsplattformen, die den Bauarbeitern als Arbeits- und Standfläche dienen, um den Beton von oben in die Schalung einzubringen. Auf der (künftigen) Innenseite des Gebäudes überragte die Wandschalung den Kellerboden um ca. 2,65 Meter; auf der Aussenseite des Gebäudes betrug der Abstand zum Baugraben 4,5 Meter. Die von einem Kran herangeschwenkten Betonierbühnen wurden auf der Innenseite der Wandschalung nacheinander eingehängt. A.________ begab sich gemeinsam mit D.________, einem weiteren Bauarbeiter, zum Aushängen der Kranketten auf die erste Betonierbühne. Sie verblieben auf der Betonierbühne, bis die nächste herangeschwenkt wurde. Aufgrund eines Fehltritts stürzte A.________, als der Kran gerade dabei war, die dritte Betonierbühne zu holen, von der bereits montierten Betonierbühne über die Wandschalung ca. 4,5 Meter in die Baugrube auf der Aussenseite des Gebäudes. Er erlitt bleibende schwere Verletzungen und ist invalid.
B.________ und C.________ waren die an diesem Tag verantwortlichen Poliere auf der Baustelle in U.________. Ihnen wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten es bei der Planung des Baus pflichtwidrig als genügend sicher erachtet, dass die Betonierarbeiten von auf der
Gebäudeaussenseite angebrachten Betonierbühnen ausgeführt würden. Diese Gefahreneinschätzung habe gegen die Sicherheitsregeln verstossen, die ab einer Absturzhöhe von 3 Metern gelten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass A.________ von einer - schliesslich auf der
Gebäudeinnenseite angebrachten - Betonierbühne gestürzt sei und sich schwer verletzt habe.
B.
B.a. Mit Urteil vom 5. Februar 2021 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.________ und C.________ von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 StGB) und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) frei und wies die im Grundsatz geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.________ ab. Dagegen gingen die Staatsanwaltschaft und A.________ in Berufung.
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufungen mit Urteil vom 21. September 2022 ab und bestätigte die erstinstanzlichen Freisprüche sowie die Abweisung der Zivilforderungen.
C.
C.a. A.________ gelangt mit (als "Berufung" bezeichneter) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und B.________ (hiernach: Beschwerdegegner 1) sowie C.________ (Beschwerdegegner 2) seien wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und (Gefährdung durch) Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen. Die Beschwerdegegner seien ausserdem in solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm dem Grundsatz nach vollen Schadenersatz und Genugtuung sowie eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Zur Festsetzung der Strafe sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
C.b. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 29. September 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
C.c. Das Kantonsgericht sowie der Beschwerdegegner 2 schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich unter dem Titel "Verzicht auf eine Vernehmlassung" in verschiedenen Punkten der Argumentation des Beschwerdeführers an und ersucht um Gutheissung der Beschwerde.
C.d. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilansprüche im Sinne der vorerwähnten Norm sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer erlitt beim unter anderem als fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zur Anklage gebrachten Arbeitsunfall schwere Verletzungen und ist invalid. Die Vorinstanz hat seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge des Freispruchs abgewiesen. Soweit die Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen wurden, kann sich der angefochtene Entscheid demnach auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken. Insoweit ist dieser zur Beschwerde legitimiert.
Soweit die Gefährdung dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer verletzt wurde, wird die Strafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB von jener nach Art. 125 Abs. 2 StGB konsumiert (Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.5; 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.1; vgl. BGE 109 IV 125 E. 2). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar, inwiefern sich eine von seinem Sturz unabhängige Gefährdungsstrafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB auf seine Zivilansprüche auswirken könnte und weshalb er diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Auf den Antrag, die Beschwerdegegner seien zusätzlich wegen (Gefährdung durch) Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestrafen, kann deshalb nicht eingetreten werden.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer schenkt diesen Grundsätzen keine Beachtung. Auf S. 5-8 seiner Beschwerde präsentiert er, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt haben soll. Er kommentiert die Geschehnisse am Unfallort und die von der Vorinstanz abgenommenen Beweise, etwa den Unfallrapport der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 26. Oktober 2015, frei. Dabei macht er weder ausdrücklich noch implizit geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem bundesgerichtlichen Urteil ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrundezulegen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 125 und Art. 229 StGB sowie verschiedene Vorschriften über die Unfallverhütung falsch angewandt und die Beschwerdegegner zu Unrecht freigesprochen.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter gemäss Abs. 2 von Amtes wegen verfolgt.
3.1.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat (oder Unterlassung) aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.3; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5).
3.1.3. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reicht. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen, wobei sie wesentliche Entscheide selber zu treffen hat (Urteil 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.3 mit Hinweis). Erfahrene Mitarbeiter müssen nicht dauernd überwacht werden (BGE 117 IV 130 E. 2d; Urteile 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.3; 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3).
3.1.4. Die Arbeitgeberin hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 328 Abs. 2 OR). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und - zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten - aus Art. 82 Abs. 1 UVG. Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1 mit Hinweis).
Der Arbeitnehmer seinerseits muss gemäss Art. 11 Abs. 1 VUV die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so ist er nach Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichtet, sie sogleich zu beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
3.1.5. Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend, beziehungsweise die zum Zeitpunkt des Unfalls des Beschwerdeführers noch in Kraft stehende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289). Gemäss Art. 3 Abs. 1 aBauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Arbeitsplätze müssen generell sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 aBauAV). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 aBauAV (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV).
Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern ein Seitenschutz zu verwenden ist. Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 aBauAV), wobei die Oberkante des Geländerholms zwischen 95 und 105 cm und diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen muss (Abs. 2). Wird bei Hochbauarbeiten eine Absturzhöhe von 3 Metern überschritten, ist gemäss Art. 18 aBauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV).
3.1.6. Bei Betonierbühnen handelt es sich um temporäre, an einer Wandschalung befestigte Arbeitsplattformen, die den Bauarbeitern als Stand- und Arbeitsfläche dienen, um den Beton von oben in die Schalung einzubringen. Die in der aBauAV umschriebenen Pflichten werden teilweise durch das Factsheet "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen (Fanggerüste) " der Suva in seiner Fassung vom Juni 2013 konkretisiert (Nr. 33013.d). Es schreibt vor, dass an einer Betonierbühne ab einer Absturzhöhe von 2 Metern an der Rück- und Stirnseite ein dreiteiliger Seitenschutz anzubringen ist. Auf der Gegenseite muss ab einer Absturzhöhe von 3 Metern ein Seitenschutz angebracht oder eine gleichwertige Schutzmassnahme getroffen werden (kant. act. 291).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass sämtliche Betonierbühnenelemente auf der Innenseite der Wandschalung montiert worden seien und der Beschwerdeführer an der Längsseite über die Wandschalung hinausgestürzt sei. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, die Bühnen an der Innenseite festzumachen, habe nicht den üblichen Abläufen bei der Montage von Betonierbühnen entsprochen. Es sei nicht auf konkrete Weisung der Beschwerdegegner hin erfolgt und durch diese auch nicht stillschweigend geduldet worden. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten damit begründet, dass ein Betonrohrschacht die Montage der ersten Betonierbühne auf der Aussenseite verunmöglicht habe. Nicht erstellt sei jedoch, dass die Montage des zweiten und dritten Bühnenelements auf der Aussenseite durch den betreffenden Schacht behindert worden wäre. Dennoch habe der Beschwerdeführer vorgesehen, auch die weiteren Elemente auf der Innenseite zu befestigen. Sodann habe er sich auf die Betonierbühnen begeben, um die Ketten abzuhängen und sei auf dem Bühnenelement verblieben, nachdem er die Ketten gelöst habe. In der Folge sei er über die Mauerschalung hinausgestürzt.
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, die Absturzhöhe habe von der Oberkante der Wandschalung auf der Gebäudeaussenseite 4,5 Meter und auf der Gebäudeinnenseite 2,65 Meter betragen. Damit hätten die Betonierbühnen nach Art. 15 aBauAV aufgrund der Fallhöhe auf der Gebäudeaussenseite mit einem Seitenschutz ausgestattet sein müssen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Verwendung von Betonierbühnen als gleichwertige Schutzmassnahme im Sinne von Art. 18 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 aBauAV zu qualifizieren. Zur Gebäudeinnenseite habe mit Blick auf das Merkblatt "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen (Fanggerüste) " der Suva keine "ungeschützte Stelle" im Sinne von Art. 15 aBauAV bestanden, weil die Arbeiten von der gesicherten Betonierbühne aus hätten erfolgen können und man sich dabei nicht zur Absturzkante auf der Innenseite habe exponieren müssen. Folglich sei gemäss dem Merkblatt der Suva ein Seitenschutz in Anwendung von Art. 18 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 aBauAV erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern erforderlich gewesen, nicht schon bei einer Höhe von 2,65 Meter. Daraus folge, dass die weisungsgemässe Verwendung von Betonierbühnen auf der Gebäudeaussenseite als zulässige und sorgfaltskonforme Alternative zur Erstellung eines Fassadengerüsts zu bewerten sei.
Damit könne offenbleiben, ob sich die Arbeitnehmer bei einer Montage der Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung zum Lösen der Ketten auf die Bühnenelemente hätten begeben müssen. Eine entsprechende Gefährdung von Personen sei nämlich weder angeklagt noch nachgewiesen. Jedoch könne festgehalten werden, dass bei der Erstellung einer Absturzsicherung, wie es die Montage von Betonierbühnen mit entsprechenden Seitenschützen sei, in Bezug auf die kurzfristige Exposition zur Absturzkante an der (kurzen) Stirnseite der Bühnenelemente nicht zwangsläufig der Sorgfaltsmassstab von Art. 15 ff. aBauAV gelten müsse. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sei es, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, denen diese während der Ausführung von Bauarbeiten ausgesetzt seien. Hier bestehe das spezifische Risiko, dass einer Gefahrenquelle zufolge Ablenkung durch anderweitige Arbeiten zu wenig Beachtung geschenkt werde. Anders verhalte es sich, wenn der konkrete Auftrag gerade darin bestehe, eine Absturzsicherung anzubringen. In diesem Fall sei man sich der konkreten Gefahr bewusst, die es zu beseitigen gelte. Der Schutzzweck von Art. 15 ff. aBauAV sei überdehnt, wenn ungeachtet des konkreten Einzelfalls für die Erstellung einer Absturzsicherung wiederum das Anbringen einer (alternativen) Absturzsicherung gefordert würde. Aus diesen Gründen wäre es nach Ansicht der Vorinstanz zu verantworten gewesen, die auf der Aussenseite herangeschwenkten Betonierbühnen zum Lösen der Ketten kurzfristig "kniend zu betreten", ohne hierfür eine Seilsicherung zu verwenden.
Ohnehin würde gemäss der Vorinstanz die Annahme einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung wegen fehlender Erfolgsrelevanz nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdegegner führen, zumal sich nicht das entsprechende Risiko (Absturz von der Betonierbühne bei der aussenseitigen Montage mangels Seitenschutz an der Stirnseite) verwirklicht habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer über die Längsseite einer Betonierbühne abgestürzt, welche über den erforderlichen Seitenschutz verfügt hätte, wenn sie nicht weisungswidrig an der Innenseite der Schalung angebracht worden wäre.
Die Vorinstanz fährt in ihrer rechtlichen Würdigung fort, den Beschwerdegegnern werde von der Anklage vorgeworfen, sie hätten das Anbringen der Betonierbühnen auf der Innenseite der Wandschalung insofern zu verantworten, als sie den Bauablauf falsch geplant hätten. Zum Zeitpunkt der Anweisung, die Wand zu betonieren, habe ein Betonschacht eine Montage der Betonierbühnen auf der Aussenseite verunmöglicht.
Der Beschwerdeführer sei als Maurer mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung hinreichend dafür qualifiziert gewesen, selbständig für die Ausführung von Betonierarbeiten besorgt zu sein, was auch die Montage von Betonierbühnen umfasst habe. Weiter sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Bereichen der Arbeitssicherheit hinreichend geschult gewesen sei und auch gewusst habe, wie Betonierbühnen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften zu erstellen seien. Gemäss Art. 11 VUV sei er verpflichtet gewesen, die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Weiter hätte er Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sogleich zu beseitigen oder dem Arbeitgeber zu melden gehabt. Indem der Beschwerdeführer aufgrund des Betonschachts autonom entschieden habe, die Betonierbühnen auf der Gebäudeinnenseite anzubringen und hierfür die Bühnenelemente ohne ausreichenden Seitenschutz gegen die Absturzkante von 4,5 Metern zu betreten, habe er gegen die vorgenannten Vorschriften der VUV verstossen.
Nach Ansicht der Vorinstanz wäre er verpflichtet gewesen, mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu nehmen, weil die Ausführung der Betonierarbeiten gemäss seiner Einschätzung nicht unter Einhaltung der ihm bekannten Sicherheitsvorschriften hätten erfolgen können. Auf ein solches Vorgehen hätten die Beschwerdegegner auch vertrauen dürfen, zumal von ihnen klarerweise nicht erwartet werden könne, auf einer Grossbaustelle jederzeit sämtliche Bauabläufe zu überblicken und die Ausführung aller Arbeiten persönlich zu überwachen. Die Beschwerdegegner hätten plausibel dargelegt, welche alternativen Massnahmen sie zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ergriffen hätten, wenn sie vom Beschwerdeführer darüber orientiert worden wären, dass ein Betonschacht das Anbringen von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung verunmöglicht oder erschwert hätte. Sie seien deshalb vollumfänglich freizusprechen.
3.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von einer an der Innenseite der Wandschalung befestigten Betonierbühne nach aussen aus rund 4,5 Metern Höhe in den Baugraben gestürzt ist und sich dabei schwer verletzt hat. Zu prüfen ist, ob dieser Sturz auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegner zurückzuführen ist.
3.3.1. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass es den Weisungen der Beschwerdegegner und dem üblichen Ablauf auf der Baustelle in U.________ entsprochen hätte, die Betonierbühnen an der Aussenseite der Wandschalung anzubringen. Damit hätten die längsseitig angebrachten Seitenschütze einen Absturz in den rund 4,5 Meter tiefen Baugraben an der Rückseite der Betonierbühne verhindern können. Sowohl die Anklage als auch der Beschwerdeführer werfen den Beschwerdegegnern vor, dass die Montage von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre.
3.3.2. Zunächst ist mit der Vorinstanz und mit der Anklage davon auszugehen, dass das Aufstellen eines Gerüstes auf der Aussenseite der Wandschalung am Unfalltag technisch nicht möglich war. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht zwar vor, weder die Vorinstanz noch die erste Instanz habe sich damit beschäftigt, dass ein Baugerüst aus wirtschaftlichen, nicht aber aus technischen Gründen nicht erstellt worden sei. Man hätte "vom Bauablauf her" die Arbeiten am Mauerfuss vorher abschliessen müssen, oder der Graben hätte "für einen Tag mit Brettern abgedeckt werden müssen", um darauf ein Gerüst zu stellen. Diese Behauptungen kann er jedoch weder belegen, noch rügt er, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich unvollständig festgestellt hätte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen kann deshalb nicht eingegangen werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.3.3. Für die Frage der Sorgfaltspflichtwidrigkeit ist entscheidend, ob die ordnungsgemässe Verwendung von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung, wie sie die Beschwerdegegner vorgesehen hatten, als gleichwertige Schutzmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 aBauAV gelten kann. Diese Frage ist mit der Vorinstanz im Grundsatz zu bejahen. Betonierbühnen sind gerade für Betonierarbeiten an Wandschalungen gemacht. Ist es technisch nicht möglich, ein Baugerüst zu erstellen, und werden die Betonierbühnen korrekt eingesetzt, stellen sie eine taugliche Alternative zur Verwendung eines Gerüsts dar. Voraussetzung ist, dass sie im Sinne des Factsheets "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen (Fanggerüste) " der Suva mit Seitenschützen ausgestattet sind, die Abstürze verhindern. Das steht im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 aBauAV, der die Verwendung von "gleichwertigen Schutzmassnahmen" erst vorsieht, wenn kein Gerüst nach Art. 18
oder kein Seitenschutz im Sinne von Art. 16 errichtet werden können. Auch ein Vergleich mit den nicht abschliessend aufgezählten alternativen Massnahmen zum Schutz vor Absturz legt diesen Schluss nahe. Auffanggerüste und Auffangnetze können - anders als Seitenschütze - nicht den Absturz, sondern nur dessen gefährlichen Folgen verhindern. Seilsicherungen benötigen zum einen geschultes Personal und speziell zu schaffende Anschlagpunkte. Zum anderen sind sie als individuelle Schutzausrüstung generell erst dann einzusetzen, wenn kollektive Schutzvorrichtungen - wie Seitenschütze oder Geländer - nicht verwendet werden können (Factsheet "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz [PSAgA] im Fassadengerüstbau"; Stand: Januar 2022 [Nr. 33029.d]). Die ordnungsgemässe Verwendung der Betonierbühnen an der Aussenseite der Wandschalung war demnach grundsätzlich nicht sorgfaltspflichtwidrig.
3.4.
3.4.1. Der Einsatz von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung könnte aber möglicherweise deshalb sorgfaltswidrig gewesen sein, weil bereits die Montage der - nur auf der Rückseite mit einem Seitenschutz ausgestatteten - Betonierbühnen an der Aussenseite des Gebäudes aufgrund der Absturzhöhe von 4,5 Metern zu gefährlich gewesen wäre. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, hätte eine Gefährdung dadurch entstehen können, dass sich die Bauarbeiter zum Lösen der Ketten, an denen die Betonierbühnen vom Kran herangeschwenkt wurden, auf diese hätten begeben müssen. Bei dieser Vorgehensweise wären sie allenfalls konkret gefährdet worden, weil sie sich beim Lösen der Ketten kurzzeitig hätten an ungeschützten Stellen exponieren müssen, da die Stirnseite der Betonierbühnen nicht mit einem Seitenschutz versehen war. In diesem Fall hätte an der Stirnseite der Betonierbühnen eine ungeschützte Stelle bestanden, von der man rund 4,5 Meter in den Baugraben hätte stürzen können.
Mit dem Beschwerdeführer erscheint es fraglich, ob die Phase, in der Arbeitsflächen und Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste, Betonierbühnen oder Seitenschütze erstellt werden, nicht gerade einer der gefährlichsten Abschnitte der Bauarbeiten ist. Obwohl die Gefahr der Ablenkung kleiner sein mag als während der Arbeiten, besteht zu diesem Zeitpunkt gerade keine genügende Absturzsicherung und ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz an die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften kein reduzierter Massstab anzulegen. Stellt man demgegenüber auf die von den Beschwerdegegnern beschriebene Vorgehensweise ab, wäre ein Betreten der Betonierbühnen im vorliegenden Fall bei Montage an der Aussenseite der Wandschalung nicht erforderlich gewesen und hätten die Kranketten von der Leiter aus gelöst werden können. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann aber offenbleiben, wie genau die Montage der Betonierbühnen an der Aussenseite vonstatten gegangen wäre und ob die Bauarbeiter dadurch hätten gefährdet werden können.
3.4.2. Die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt unter anderem voraus, dass der eingetretene Erfolg hätte vermieden werden können, wenn sich der Täter sorgfältig verhalten hätte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dabei wird nicht verlangt, jede gefährliche Tätigkeit gänzlich zu unterlassen, sondern einzig, diese mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt durchzuführen.
Das hätte für die Beschwerdegegner bedeutet, in Nachachtung des Factsheets "Betonierbühnen und Gegengeländer an Wandschalungen (Fanggerüste) " der Suva dafür zu sorgen, dass auch an der Stirnseite der Betonierbühnen ein Seitenschutz angebracht gewesen wäre. Wie die Vorinstanz sinngemäss erwägt, war die Gegenseite einer Betonierbühne gemäss dem Factsheet damals nicht als "ungeschützte Stelle" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 aBauAV zu verstehen. Im Factsheet wird darauf hingewiesen, dass es mittelfristig Stand der Technik sein würde, bei Wandschalungen auch auf der Gegenseite bereits ab einer Absturzhöhe von 2 Metern Schutzmassnahmen gegen Absturz zu treffen. In der Fassung vom Januar 2022 - für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht vorliegend nicht relevant - verlangt das Factsheet "Betonierbühnen an Wandschalungen" mittlerweile, dass ein dreiteiliger Seitenschutz ab einer Absturzhöhe von 2 Metern auch an der Gegenseite anzubringen ist. Zum Tatzeitpunkt entsprach es aber noch dem Stand der Technik, auf der Gegenseite einer Betonierbühne bei einer Höhe von weniger als 3 Metern keine Massnahmen gegen Absturz zu treffen. Diese Auffassung beanstandet der Beschwerdeführer auch nicht. An der Gegenseite, d.h. der gegen die Wandschalung und das Innere des Gebäudes gerichteten Kante, wo die Absturzhöhe 2,65 Meter betrug, wäre damit erst ab einer Höhe von 3 Metern ein Gegengeländer anzubringen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht an der Stirn- oder Rückseite, sondern an der langen Gegenseite über die Mauerschalung gestürzt. Diese Längsseite wäre nach dem damaligen Stand der Technik aber nicht zu sichern gewesen, sofern die Betonierbühnen gemäss den üblichen Abläufen an der Aussenseite montiert worden wären. Selbst wenn man deshalb davon ausginge, dass sich die Arbeiter zum Lösen der Ketten auf die Betonierbühnen hätten begeben müssen, wäre der Sturz auf die Aussenseite des Gebäudes und die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers durch ein sorgfältiges Verhalten der Beschwerdegegner - d.h. durch einen Seitenschutz an der Stirn-, nicht aber ein Gegengeländer an der Gegenseite - nicht vermieden worden. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung scheidet in dieser Hinsicht aus.
3.4.3. Unter der Prämisse einer Pflichtverletzung durch die Beschwerdegegner wäre demgegenüber grundsätzlich denkbar, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitskollege beim Warten auf dem ersten Bühnenelement vorübergehend gefährdet wurden, weil an der (kurzen) Stirnseite kein Seitenschutz bestanden hat. Die dortige Kante hätte mit einer Fallhöhe von 2,65 Meter nach Art. 15 Abs. 1 aBauAV grundsätzlich mit einem Seitenschutz versehen sein müssen. Eine Strafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB kommt allerdings aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Wie einleitend erwogen, fehlt es dem Beschwerdeführer bezüglich der Gefährdungsstrafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB an einem rechtlich geschützten Interesse, da sich die Strafbarkeit nicht auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirkt (vgl. E. 1.2 hiervor und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Übrigen scheint die Anklage auch keinen entsprechenden Vorwurf zu erheben, sondern sich nur auf eine Gefährdung durch eine fehlende Absturzsicherung gegen die 4,5 Meter hohe Gebäudeaussenseite zu beziehen.
3.5. Die Vorinstanz verneint schliesslich, dass der Sturz des Beschwerdeführers auf einen pflichtwidrigen Bauplanungsentscheid der Beschwerdegegner zurückzuführen sei, weil zum Zeitpunkt der Anweisung, die Wand zu betonieren, ein Betonschacht eine Montage der Betonierbühnen auf der Aussenseite verunmöglicht habe. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammengang im Wesentlichen auf die Behauptung, die Beschwerdegegner hätten genauso gut wie er erkennen können oder müssen, dass an der fraglichen Stelle auf der Aussenseite der Mauer keine Betonierbühne angebracht werden könnte, ohne der Vorinstanz aber Willkür vorzuwerfen (vgl. E. 2 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ersichtlich, dass ein pflichtwidriger Entscheid der Beschwerdegegner bei der Planung des Baus dazu geführt hätte, dass der Betonschacht bereits errichtet worden war.
3.6. Zusammengefasst ist der Sturz des Beschwerdeführers von der an der Innenseite der Wandschalung montierten Betonierbühne nicht auf einen pflichtwidrigen Bauplanungsentscheid oder eine andere Pflichtverletzung der Beschwerdegegner zurückzuführen. Die Freisprüche erweisen sich als bundesrechtskonform.
4.
Den Anspruch auf Schadenersatz bzw. Genugtuung begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Schuldsprüchen. Da es bei den Freisprüchen bleibt, erübrigen sich Weiterungen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft unterliegt mit seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer werden die Hälfte der bundesgerichtlichen Gerichtskosten auferlegt.
Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer und der Kanton Basel-Landschaft werden demnach verpflichtet, die den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte und in solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG; vgl. Urteile 6B_659/2023 vom 20. November 2025 E. 5; 7B_692/2024 vom 8. April 2025 E. 3; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer und der Kanton Basel-Stadt haben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Der Beschwerdeführer und der Kanton Basel-Stadt haben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle